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Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei Zupachtung
Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) maßgebenden Fassung ist bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen (Anschluss an NWB QAAAE-63502, BFHE 244 S. 426 = Kurzinfo StuB 2014 S. 386 NWB PAAAE-64681; Bezug: § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3, § 57 EStG 2002; § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 126 Abs. 2 BewG; Art. 3 EinigVtr; § 141 AO).
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durfte eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgeset...BGBl 2007 I S. 1912BStBl 1991 I S. 499BStBl 1999 I S. 423