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BFH 03.08.2017 V R 15/17, StuB 19/2017 S. 764

Umsatzsteuer | Umsatzsteuersatz für Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest

Die Abgabe von Brezeln („Wiesbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (Bezug: § 3 Abs. 1 und 9 UStG; Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL; Art. 6 MwStVO).

Praxishinweise

Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rats vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur MwStSystRL (MwStVO) enthält eine Definition von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die bei der Abgrenzung von Lieferung und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken zu berücksichtigen ist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der in den Streitjahren 2012 und 2013 geltenden Fassung (UStG) ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die „Lieferung“ der in der Anlage bezeichneten Gegenstände. Dazu gehören u. a. „Zubereitungen von Fleisch...“ (Nr. 28), „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke ode...