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BFH 10.05.2017 I R 19/15, StuB 19/2017 S. 762

Körperschaftsteuer | Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft

(1) Die Organgesellschaft ist auch unter Geltung einer umwandlungsteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion nicht „vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen“ (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG) in den Organträger finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organträger übergehen. (2) Bei der Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG) kann eine umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion beachtlich sein, auch wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 Satz 1 KStG; § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 7, Abs. 8 UmwStG 2002).

Praxishinweise

Verpflichtet sich eine GmbH mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungs...BStBl 2011 II S. 727BStBl 2014 II S. 486