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MFA Nr. 10 vom Seite 16

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der Praxis

Gesundheitsökonomin Kathrin Mann Regensburg

Der Praxisinhaber trägt Verantwortung für die Gesundheit seiner Angestellten. Die größte Gesundheitsgefahr in einer Arztpraxis ist die Gefahr einer Infektion, z. B. durch unsachgemäßen Gebrauch von spitzen und scharfen Gegenständen, aber auch die Gefahr von Hauterkrankungen.

In vielen Praxen gibt es immer noch große Lücken im Bereich des Gesundheits- und des Arbeitsschutzes. Vor allem die Gefährdungsbeurteilung, die seit 1996 verpflichtend ist, ist in vielen Praxen nicht vorhanden. Dieser Artikel soll Ihnen die wichtigsten Grundprinzipien vermitteln.

§ 3 Arbeitsschutzgesetz: Grundpflichten des Arbeitgebers

„(1)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2)

Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. für eine geeignete Organisation...

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