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Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.5.2018 (Teil I)
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAG-58454 Ab dem ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom (ABl EU 2016 Nr. L 119 S. 1; ABl EU 2016 Nr. L 314 S. 72) in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. Dies hat auch Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren.
Ausführlicher Beitrag s. .
[i]Recht auf Schutz personenbezogener DatenDie DSGVO enthält unmittelbar geltende Vorschriften zum Schutz (lebender) natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten (lebender) natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Sie gilt nicht im Straf- und Bußgeldverfahren und auch nicht im gerichtlichen Verfahren.
[i]Dreiteilung „Erheben – Verarbeiten – Nutzen“ gilt nicht mehrDie Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO (u. a. zum Begriff der personenbezogenen Daten, der betroffenen Person und der Verarbeitung personenbezogener Daten) sind in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Daher gilt auch nicht mehr die bislang im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankerte Dreiteilung „Erheben – Verarbeiten – Nutzen“.
[i]Wirkung ab 25.5.2018Das BDSG wurde durch Art. 1 des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU vom (BGBl 2017 I S. 2097) mit Wirkung ab dem an die DSGVO angepasst. Hierbei wurde das europarechtliche Wiederholungsverbot beachtet.