Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wann hat eine Erwerbergruppe gleichgerichtete Interessen gem. § 8c KStG?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAG-58452 Mitte Mai 2017 erfolgte die Pressemitteilung zum vielbeachteten Beschluss des BVerfG: Der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar ( NWB JAAAG-44861). [i]Dörr/Eggert/Plum, NWB 35/2017 S. 2661Angesichts der Tragweite der Entscheidung verwundert es nicht, dass das im Folgemonat veröffentlichte Urteil des BFH zum Vorliegen einer sog. Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG nahezu unbemerkt [i]BFH, Urteil vom 22.11.2016 - I R 30/15, BStBl 2017 II S. 921blieb (, BStBl 2017 II S. 921). Da jedoch das BVerfG zunächst lediglich über Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % (§ 8c Satz 1 KStG a. F.) zu befinden hatte und zum hiesigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, wie der Gesetzgeber auf den Beschluss des BVerfG reagieren wird, lohnt ein Blick auf das vorgenannte BFH-Urteil.
Ausführlicher Beitrag s. .
Problematik und Auffassung der Finanzverwaltung
Nach § 8c KStG gehen [i]Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften auch bei Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen, ... steuerliche Verlustvorträge und laufende Verluste (nicht genutzte Verluste) einer Körperschaft partiell und unter Umständen gar vollumfänglich unter, falls mehr als 25 % der Anteile an der Gesellschaft an einen Erwerber ode...