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FG Hamburg 29.08.2017 2 K 245/17, NWB 41/2017 S. 3116

Körperschaftsteuer | Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften erneut auf verfassungsrechtlichem Prüfstand

Mit Beschluss vom hat der 2. Senat des FG Hamburg das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 8c Satz 2 KStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Hiervon ist der vorlegende Senat überzeugt.

Anmerkung:

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom - 2 BvL 6/11 NWB JAAAG-44861 auf eine frühere Vorlage des NWB FAAAD-83877) entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt [i]Dörr/Eggert/Plum, NWB 35/2017 S. 2661§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a. F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb...