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KSR Nr. 10 vom Seite 8

Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle

BFH lässt den Vorsteuerabzug zu, auch wenn das Entgelt die Kosten nur zu einem Bruchteil abdeckt

Jörg Ramb

Der BFH hat entschieden, dass ein (teilweiser) Vorsteuerabzug möglich ist, wenn eine Gemeinde für bestimmte Leistungen Entgelte erhoben hat, auch wenn sie weit geringer als die Selbstkosten sind.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Zeitraum von 2010 bis 2014 eine neue Sporthalle mit angrenzender Gaststätte errichtet hatte. Die Sporthalle verfügte über einen bestimmten, nur für Sporthallen geeigneten Bodenbelag. Sie war mit diversen sportlichen Vorrichtungen, insbesondere Turn- und Sportgeräten ausgestattet und sollte (inklusive der Einrichtungsgegenstände) laut Planung für Sportzwecke durch Vereine und Schulen genutzt werden. Die Nutzung zu Zwecken des Schulsports war unentgeltlich geplant, für die Inanspruchnahme der Sporthalle durch Vereine (Erwachsenensport) sollte eine Nutzungspauschale von 1,50 € pro Stunde pro Hallenteil (insgesamt vier Hallenteile) erhoben werden, womit maximal ein Kostendeckungsgrad von 12,03 % erreichbar war. Die Klägerin machte anhand geschätzter Nutzungsanteile (60 % Schulsport, 40 % Vereinssport) Vorsteuervergütungsansprüche in Höhe von 40 % der Herstellungskosten geltend.

Das F...