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KSR Nr. 10 vom Seite 5

Verkauf des Anlagevermögens als letzter Akt der laufenden Geschäftstätigkeit?

BFH lehnt „Verklammerung“ im Fall eines Leasingfonds ab

Christian Mölle

Der BFH stellt maßgeblich darauf ab, dass der Fondsprospekt auch ein Szenario enthielt, nach dem es ohne Veräußerungserlös zu einer positiven Gesamtrendite kommen würde.

Problemstellung

Wenn eine Personengesellschaft ihr gesamtes Anlagevermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe veräußert, versagt die Rechtsprechung ausnahmsweise die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Abs. 1 EStG, wenn die Veräußerung aus besonderen Gründen noch als Teilakt (letzter Akt) der laufenden Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu werten ist („Verklammerung“). Die Tarifbegünstigung könnte in einer entsprechenden Konstellation auch abzulehnen sein, wenn nicht die Gesellschaft ihr Vermögen veräußert, sondern die Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile übertragen.

Sachverhalt des entschiedenen Falles

Die Kläger waren als Kommanditisten an einem als GmbH & Co. KG aufgelegten Leasingfonds beteiligt. Der Fonds erwarb und verleaste Eisenbahnwaggons. Im Fondsprospekt fanden sich zwei Ergebnisprognosen, die jeweils eine positive Rendite versprachen, einmal unter Berücksichtigung eines Gewinns aus der Veräußerung der Waggons (Szenario 1) und einmal ohne Berücksichtigung eines solch...