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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Aufgabe der Geschäftsführerstellung durch Übergeber von GmbH-Anteilen zwingend
Versorgungsrenten sind nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) abziehbar, wenn der Vermögensübergeber zugleich mit der Übertragung der Anteile an einer GmbH seine Geschäftsführerstellung aufgibt.
Vorliegen privater Versorgungsleistungen
Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (heute § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung an einer GmbH & Co. KG. Diese umfassten die Erträge aus der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer GmbH, die Komplementärin der GmbH & Co. KG ist. Im Jahr 2012 übertrug der Vater des Klägers, der bis dahin alleiniger Gesellschafter der GmbH war, seinen Geschäftsanteil an dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Kläger. Der Kläger wurde zum alleinvertretungsberechtigten weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Der Vater blieb weiterhin Geschäftsführer der GmbH. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Versorgungsrente...