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BFH 20.06.2017 VII R 27/15, BBK 19/2017 S. 896

Steuerrecht | FA darf Internet-Domain pfänden

Das Finanzamt darf eine Internet-Domain eines Steuerschuldners pfänden, wenn die Verwertung dieser Domain einen über den Vollstreckungskosten liegenden Erlös erwarten lässt.

[i]Pfändungsverfügung gegenüber der DENIC eGDie Pfändung erfolgt gegenüber der DENIC eG als Drittschuldnerin, die bundesweit die Vergabe- und Registrierungsstelle für Internet-Domains ist. Gepfändet wird nicht die Domain selbst, sondern die Gesamtheit aller Ansprüche des Steuerschuldners aus dem mit der DENIC eG geschlossenen Registrierungsvertrag.

[i]Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtenDie Pfändung darf aber nicht unverhältnismäßig sein und gegen das Verbot der zwecklosen Pfändung verstoßen. Daher muss das Finanzamt darlegen, dass die Verwertung der Internet-Domain zu einem Erlös führt, der über den Vollstreckungskosten liegt.

Hinweis:

[i]Regelfall ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Die Standardvollstreckun...