Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerrecht | FA darf Internet-Domain pfänden
Das Finanzamt darf eine Internet-Domain eines Steuerschuldners pfänden, wenn die Verwertung dieser Domain einen über den Vollstreckungskosten liegenden Erlös erwarten lässt.
[i]Pfändungsverfügung gegenüber der DENIC eGDie Pfändung erfolgt gegenüber der DENIC eG als Drittschuldnerin, die bundesweit die Vergabe- und Registrierungsstelle für Internet-Domains ist. Gepfändet wird nicht die Domain selbst, sondern die Gesamtheit aller Ansprüche des Steuerschuldners aus dem mit der DENIC eG geschlossenen Registrierungsvertrag.
[i]Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtenDie Pfändung darf aber nicht unverhältnismäßig sein und gegen das Verbot der zwecklosen Pfändung verstoßen. Daher muss das Finanzamt darlegen, dass die Verwertung der Internet-Domain zu einem Erlös führt, der über den Vollstreckungskosten liegt.
[i]Regelfall ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Die Standardvollstreckun...