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RENO Nr. 10 vom Seite 2

Wege aus der Krise: Der Antrag gem. § 30a ZVG

Rechtsanwältin Alexia Joannidis; Köln

Neben der Kontopfändung, Gehaltspfändung sowie Sachpfändung hat der Gläubiger auch die Möglichkeit, Befriedigung im Immobiliareigentum des Schuldners zu suchen.

Meistens handelt es sich dabei um die ein Haus oder Wohnung finanzierenden Banken, welche ihre Darlehen durch Grundschulden im Grundbuch der Immobilie besichert haben. Aber auch weitere Gläubiger können sich als nachrangige Grundbuchgläubiger in die Abteilung III des Grundbuchs mit ihren berechtigten Forderungen eintragen lassen und die Zwangsversteigerung der Immobilie betreiben.

Finanzämter, Krankenkassen aber auch Privatpersonen greifen gerne zu diesem Instrumentarium, um Druck aufzubauen, damit der Schuldner zahlt.

In der Regel ist die Immobilie durch die erstranging besicherten Gläubiger so belastet, dass man annehmen könnte, dass durch die Zwangsversteigerung, welche dafür bekannt ist, dass nicht unbedingt die höchsten Preise erzielt werden, die nachrangigen Gläubiger aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten kein Interesse daran haben, diesen Weg zu gehen, da im Zweifel nach Verteilung des Ersteigerungserlöses für ihre Forderung nichts übrigbleibt.

Dies trifft jedoch nicht zu. Der Zwangsversteigerungsantrag wird als Druckmitt...

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