NWB Nr. 40 vom Seite 3033

Ausfall von Gesellschafterdarlehen, ...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

... der BFH hat entschieden!

Sie wurde lange erwartet, nun ist sie da – die Grundsatzentscheidung des BFH zur Frage, ob Aufwendungen eines Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe auch nach Inkrafttreten des MoMiG als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- bzw. Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen sind. Jetzt steht fest: diese Aufwendungen wirken sich steuerlich grundsätzlich nicht mehr aus! Damit hat das höchste deutsche Finanzgericht zwar für einen Gleichklang bei der handelsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen gesorgt. Die Auswirkungen auf die in der Praxis üblichen Finanzierungsmaßnahmen bei Kapitalgesellschaften sind allerdings gewaltig. Dem BFH ist das bewusst, weshalb er eine Vertrauensschutzregelung getroffen hat – die neuen Grundsätze gelten erst für die ab Veröffentlichung der Entscheidung () vereinbarten Darlehen und Bürgschaften. Trossen kommentiert diese „Meilensteinentscheidung“ auf .

Schon etwas länger zurück liegt die Entscheidung des BFH zum Behördenleasing, die im Nachgang eine Debatte zur Firmenwagenüberlassung auslöste. Dabei hatte sich an den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Fahrzeugüberlassung in Leasingfällen nichts geändert, wie Wünnemann in und auch Wehl in NWB 25/2016 S. 1874 deutlich herausgearbeitet haben. Inzwischen hat das BMF mit einem klarstellenden Schreiben dies bestätigt und für Rechtssicherheit gesorgt. Aber Vorsicht! Ein wichtiger Satz dieses Schreibens wird leicht überlesen! Nach wie vor ist von einer Fahrzeugüberlassung nur auszugehen, wenn der Arbeitgeber wirtschaftlich über das Fahrzeug verfügt. Was das für die Vertragsgestaltung – vom Car-Sharing bis zur Gehaltsumwandlung – bedeutet, erläutert Wehl auf .

Ob die Geschichte finaler Verluste jetzt final ist, fragt sich Kahlenberg auf . Hintergrund ist ein aktuelles BFH-Urteil, wonach Verluste aufgrund einer Entschädigungszahlung, die im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (EU-Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) angefallen sind, nicht im Inland steuermindernd abgezogen werden können. Damit scheint der BFH die Rechtsfigur der finalen Verluste endgültig aufzugeben und der jüngst mit der Entscheidung „Timac Agro Deutschland“ geänderten Rechtsprechungslinie des EuGH zu folgen. Für überzeugend hält Kahlenberg die Ausführungen des BFH aber nicht. Wer weiß, vielleicht wird die Frage der finalen Verluste noch einmal von einem kritischen Finanzgericht aufgegriffen und dem EuGH direkt zur Entscheidung vorgelegt?

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 3033
WAAAG-58252