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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 344/13

Leitsatz

Leitsatz:

1. In einen fremden Betrieb eingegliedert ist, wer zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit vollständig auf die von einem anderen ("Auftraggeber") unterhaltenen materiellen Betriebsmittel (hier: Fuhrpark) sowie dessen immaterielle Betriebsmittel (hier: Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz angewiesen ist.

2. Die Anschaffung von Gegenständen wie Handy und PC lässt nur dann auf ein unternehmerisches Risiko schließen, wenn diese Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre. Es spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nichts dafür, dass Gegenstände wie Handy und PC, die mittlerweile in vielen Haushalten sogar mehrfach vorhanden sind, durch die Aufgabe einer Tätigkeitsform wertlos werden.

Im Übrigen genügt es bei (auch höherwertigen) Anschaffungen nicht, dass ein Erwerbstätiger irgendwelche Investitionen im Hinblick auf eine angestrebte selbständige Tätigkeit vornimmt. Zu fordern ist vielmehr ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit der für die Statusprüfung maßgeblichen Tätigkeit.

3. Nicht für eine selbständige Tätigkeit sprechen Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden - z.B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub bzw. von Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen.

4. Der Wille der Vertragsparteien kann nicht Ausgangspunkt einer Statusprüfung sein. Denn dem Willen der Vertragsparteien kommt nur indizielle Bedeutung zu.

5. Wer sich auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit beruft, trägt die Beweislast für die Tatsache, dass Dritte in prägendem Umfang in die Leistungserbringung eines Auftragnehmers eingebunden waren.

6. Es geht im Rahmen der Beweislast zuungunsten des aufzeichnungspflichtigen Arbeitgebers, wenn bei grundsätzlich bejahter Beschäftigung nachträglich nicht mehr aufgeklärt werden kann, an welchen Tagen im Einzelnen eine Tätigkeit ausgeübt wurde.

7. Zur Beschäftigung eines Busfahrers, der Stadtrundfahrten durchführt.

Fundstelle(n):
IAAAG-58154

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