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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 25 | Umsatzsteuer: Steuerpflicht für Fahrunterricht beim EuGH auf dem Prüfstand

Nach nationalem deutschen Recht sind die Unterrichtsleistungen von Fahrschulen steuerpflichtig. Der BFH hält es aber für denkbar, dass die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (für Pkws) und C1 (für leichte Lkws) nach Unionsrecht steuerfrei ist. Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. Fahrschulen sollten daher die Umsatzsteuerfestsetzungen offenhalten. Aussetzung der Vollziehung ist möglich.

Wir kommen damit zur Umsatzsteuer. Beim Europäischen Gerichtshof steht die Steuerpflicht für Fahrunterricht auf dem Prüfstand. Es ist eine Binsenweisheit, dass die anstehende Entscheidung des EuGH von erheblicher Bedeutung für die über 10.000 Fahrschulen in Deutschland ist. Es versteht sich von selbst, dass Umsatzsteuerfestsetzungen offengehalten werden sollten.

Der V. Senat des BFH zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnis für die Klassen B – für Fahrten mit Pkw – und C1 – für Fahrten mit leichten Lkw. Er hat daher dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen.

Nach dem nationalen deutschen Recht sind Unter...