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USt direkt digital Nr. 19 vom Seite 13

Darlegungs- bzw. Beweislast hinsichtlich des Leistungsortes nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG

Dr. Matthias H. Gehm

Das FG Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, wen die Darlegungs- bzw. Beweislast trifft, dass eine sonstige Leistung an einen im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht wurde und somit nach § 3a Abs. 2 UStG sich der Leistungsort im Ausland befindet, mit der Folge der nicht gegebenen Steuerbarkeit im Inland. Gleichzeitig hat das FG Berlin-Brandenburg sich zur Definition der Be­triebsstätte i. S. von § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG geäußert.

A. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Grundsätzlich sind sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG am Sitzort des leistenden Unternehmers zu versteuern. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG, dass die Besteuerung am Ort des Leistungsempfängers liegt, trägt der sich hierauf berufende Leistungserbringer die Darlegungs- und Beweislast.

2. Hingegen trägt die Finanzverwaltung die Darlegungs- und Beweislast, dass ein ausländischer Leistungsempfänger nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG eine Betriebstätte im Inland unterhält.

3. Der Begriff der Betriebsstätte nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG ist nicht gleichzusetzen mit der Betriebsstätte i. S. von § 12 AO. Er ist vielmehr autonom unionsrechtlich i. S. von Art. 44 MwStSystRL auszulegen, wobei Art. 11 MwStVO heranzuziehen ist.

4. Dabei müssen am Ort der Betriebstätte entsprechende Einrichtungen vorhanden sein, um...