Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
a) Bei bereits vorhandener Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur aufgeworfenen Rechtsfrage ist darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; vom XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231).
Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht.
Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seine schriftsätzlichen Erwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren reichen nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 60/97, BFH/NV 1998, 1491; vom III B 1/88, BFH/NV 1990, 105). So hat der BFH zum einen in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im Billigkeitsverfahren (wie z.B. im Rahmen des § 227 der Abgabenordnung —AO 1977—) die Rechtmäßigkeit bestandskräftig festgesetzter Steuern (und Nebenleistungen) grundsätzlich nur dann sachlich überprüft werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 20/99, BFH/NV 2000, 722; vom V B 141/97, BFH/NV 1998, 1191). Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH, dass zwar bei fehlerhafter oder gar fehlender Auswertung eines Grundlagenbescheids die zuständige Finanzbehörde weiterhin, jedenfalls bis zum Eintritt der Festsetzungs- oder Feststellungs-Verjährung, verpflichtet bleibt, die entsprechenden Anpassungen beim Folgebescheid vorzunehmen (vgl. , BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261), dass aber die gleichwohl —etwa wegen innerorganisatorischer Mängel oder aus anderen Gründen— unterbliebene Auswertung, also fehlerhaftes Verwaltungshandeln, auch unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht ohne Rücksicht auf den Eintritt der Verjährung korrigiert werden kann (vgl. , BFH/NV 1989, 351; vom X R 13/91, BFH/NV 1993, 454; vom III R 57/98, BFH/NV 2000, 543).
b) Mit seinen Ausführungen setzt der Kläger lediglich seine eigene Auffassung an die Stelle der —vermeintlich— unzutreffenden Auslegung rechtlicher Vorschriften durch das Finanzgericht (FG), rügt also letztlich nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung, womit jedoch die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; vom VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472).
2. Der Kläger hat den als Verfahrensfehler geltend gemachten Mangel nicht hinreichend bezeichnet.
Der Hinweis des Klägers auf den unzutreffenden Tatbestand und die fehlerhafte Protokollierung (jeweils betreffend seine nicht rechtskundige Vertretung) genügt den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nicht. Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils (zur Beweiskraft des Tatbestands für das mündliche Vorbringen siehe § 155 FGO i.V.m. § 314 der Zivilprozeßordnung) sind nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern grundsätzlich mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim FG geltend zu machen (, BFH/NV 2000, 1125); eine Protokollberichtigung kann grundsätzlich nur durch den Instanzrichter oder den Protokollführer vorgenommen werden (, BFH/NV 2000, 211, m.w.N.).
3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAA-67653