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OLG Karlsruhe 02.06.2017 12 U 161/16, NWB 39/2017 S. 2969

Private Rentenversicherung | Wirksame Kündigung des Versicherungsvertrags nach nichtiger Abtretung

Hat der Versicherungsnehmer einer privaten Kapitalrentenversicherung seine vertraglichen Rechte an einen gewerblichen Unternehmer gegen Entgelt abgetreten und erklärt dieser unter Vorlage der Abtretungsanzeige sowie des Original-Versicherungsscheins die Kündigung des Vertrags und lässt sich den Rückkaufswert ausbezahlen, muss sich der Versicherungsnehmer die Kündigung auch dann entgegenhalten lassen (§§ 408, 409 BGB), wenn die Abtretung unwirksam war (§ 134 BGB). Denn nicht jedweder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (hier §§ 2, 3 RDG und §§ 32, 54 KWG) rechtfertigt per se die Nichtanwendbarkeit des § 409 BGB in einem solchen Abtretungsfall (OLG Celle, Urteil vom - 8 U 166/16 NWB QAAAG-50578; ). [i]infoCenter „Private Rentenversicherung“ NWB SAAAA-57081

Anmerkung:

Der Schuldner darf, wenn der Gläubiger ihm die Abtretu...