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USt direkt digital Nr. 18 vom Seite 9

Vorsatz bei Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell

Dr. Matthias H. Gehm

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell von zumindest bedingtem Vorsatz und damit einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO auszugehen ist. Dabei hatte der BGH auch dazu Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen angestellte Mitarbeiter und unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer einer GmbH der Vorwurf der Steuerhinterziehung trifft.

A. Leitsatz (nicht amtlich)

1. Das Strafgericht hat im Zuge einer Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu entscheiden, ob von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell auszugehen ist, wenn aus Rechnungen von Missing Tradern Vorsteuer gezogen wird.

2. Gegen das diesbezügliche Wissen um die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell kann sprechen, dass der entsprechenden Rechnungsstellung durch den Missing Trader tatsächliche Warenlieferungen zugrunde liegen.

3. Das Strafgericht hat abzuklären, wer die entsprechenden Umsatzsteuererklärungen, in denen zu Unrecht Vorsteuer aus Rechnungen von Missing Tradern geltend gemacht wurde, zu verantworten hat. Erfolgt die Steuerhinterziehung zu Gunsten einer GmbH tri...