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Erstellung und Prüfung des Lageberichts mittelständischer Unternehmen
Umgang mit den neuen Anforderungen vor dem Hintergrund des DRS 20 und EPS 350 n. F.
Der Lagebericht als eigenständiger Teil der externen Rechnungslegung hat aufgrund seiner Ergänzungs- und Informationsfunktion im Zusammenhang mit dem eigentlichen Jahresabschluss in den letzten Jahren immer mehr Bedeutung erlangt. Mehrere Gesetzesänderungen und diese konkretisierende Standards, insbesondere dem DRS 20, stellen an eine gesetzeskonforme Berichterstattung nunmehr hohe Anforderungen. Mittlerweile besteht einhellige Meinung dahingehend, dass die den § 289 HGB konkretisierenden Hinweise und/oder Vorgaben des DRS 20 als Pflichtnormen anzusehen sind. Im Umkehrschluss: Bei Weglassen bzw. unvollständiger Berichterstattung von für den Lageberichts-Adressaten wichtigen Einzelangaben liegt ein wesentlicher Fehler in der Rechnungslegung vor. Nach den berufsrechtlichen Grundsätzen zu Erteilung von Bestätigungsvermerken und dem Vorstellungsbild des EPS 350 n. F. wird dies im Regelfall entsprechend Berücksichtigung im Bestätigungsvermerk finden.
Kirsch, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB), infoCenter NWB ZAAAC-45536
Der Lagebericht hat in den vergangenen Jahren immer mehr Bedeutung erlangt.
Dabei spielen die zukunftsorientierten Angaben eine herausrage...