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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5043/16 EFG 2017 S. 1669 Nr. 20

Gesetze: EStG 2012 § 22a Abs. 5 S. 1EStG 2012 § 22a Abs. 5 S. 3EStG 2012 § 22a Abs. 5 S. 5EStG 2012 § 22a Abs. 1 S. 1 Nr. 4EStG 2012 § 22a Abs. 2 S. 2EStG 2012 § 50f Abs. 1 S. 1GG Art. 103 Abs. 3GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 12 GGArt. 14 AO§ 3 Abs. 4 FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1

Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch Rentenversicherungsträger nicht verfassungswidrig

keine feststehende Mitteilungspflicht für Rehabilitationszahlungen im Veranlagungszeitraum 2013

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 22a Abs. 5 S. 1 EStG – Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen i. S. d. § 22a Abs. 1 S. 1 EStG u.a. durch Rentenversicherungsträger – ist nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere weder unter Berücksichtigung der Bußgeldvorschrift des § 50f EStG gegen das Verbot der Doppelbestrafung, noch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das gesetzlich vorgesehene Verzögerungsgeld ist auch der Höhe nach nicht unangemessen.

2. Eine Verfassungswidrigkeit von § 22a Abs. 5 EStG ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mitteilungspflichtigen als nicht am konkreten Steuerrechtsverhältnis Beteiligte und somit als Dritte zunächst nach Abs. 1 der Norm unentgeltlich verpflichtet werden, die Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln, und bei nicht fristgerechter Übermittlung nach Abs. 5 ein Verspätungsgeld zu zahlen haben.

3. Da das Verspätungsgeld nach § 22a Abs. 5 S. 3 EStG dann nicht zu erheben ist, wenn der Mitteilungspflichtige die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, verstößt die Inanspruchnahme der Rentenversicherungsträger als Dritte auch nicht gegen das Übermaßverbot.

4. Für die Frage, ob der Mitteilungspflichtige die Fristüberschreitung nach § 22a Abs. 5 S. 3 EStG zu vertreten hat, finden die im Steuerrecht geltenden allgemeinen Verschuldensmaßstäbe Anwendung, d. h. der Mitteilungspflichtige hat nur Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. War im Veranlagungszeitraum 2013 streitig und ungeklärt, ob Rehabilitationszahlungen von § 22a Abs. 1 EStG erfasst werden, so war der Mitteilungspflichtige insoweit nicht zu einer vorsorglichen Mitteilung verpflichtet und hat die unterbliebene Mitteilung nicht als Fahrlässigkeit zu vertreten. Er hat es aber zu vertreten, wenn Leistungsempfänger ihre Steuer-Identifikationsnummern nicht mitgeteilt haben und der Mitteilungspflichtige nicht von seiner Anfragemöglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 22a Abs. 2 S. 2 EStG Gebrauch gemacht hat.

5. Bei § 22a Abs. 5 EStG handelt sich nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift, sondern um eine – wie § 3 Abs. 4 AO dies ausdrücklich festlegt – steuerliche Nebenleistung, die dazu dient, den rechtzeitigen Eingang der Rentenbezugsmitteilungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen.

6. Für Streitigkeiten wegen des Verspätungsgelds ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2018 S. 10 Nr. 10
DStRE 2018 S. 586 Nr. 10
EFG 2017 S. 1669 Nr. 20
EStB 2018 S. 77 Nr. 2
BAAAG-57193

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