Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig
(1) Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein. (2) Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i. S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig. (3) Bei der Pfändung der sich aus einem Domainvertrag ergebenden Ansprüche hat die Vollstreckungsbehörde insbesondere im Hinblick auf den Wert und die Verwertbarkeit dieser Ansprüche den S. 725Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Bezug: § 309 Abs. 1, § 321 Abs. 1, § 281 Abs. 3 AO; § 857, § 829 Abs. 1 ZPO).
Der BFH schließt sich damit der Rechtsprechung des