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Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt
Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt (Bezug: § 1, § 5, § 6 Nr. 3, Nr. 4 StBerG; § 80 Abs. 5 AO a. F.).
Die gesetzliche Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich aus §§ 2 bis 4 StBerG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. § 6 StBerG enthält enge Ausnahmetatbestände, u. a. in Nr. 3 die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, jedoch nicht das Kontieren von Belegen und Erteilen von Buchungsanweisungen, und in Nr. 4 für das Buchen la...