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NWB Nr. 38 vom Seite 2897

Zuflussdatum bei Aktiendividenden (§ 50d EStG)

[i]Tag der Fälligkeit i. S. des § 44 Abs. 2 EStG i. V. mit § 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG maßgebendDas Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass sich das Zuflussdatum bei Aktiendividenden zum geändert hat. Im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG ist die Angabe eines Zuflussdatums der Aktiendividende zwingend erforderlich. Als Zuflussdatum ist ab dem entsprechend der gesetzlichen Änderung der Tag der Fälligkeit i. S. des § 44 Abs. 2 EStG i. V. mit § 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG maßgebend.

[i]Sieja, NWB 15/2016 S. 1086Hintergrund: Mit der Aktienrechtsnovelle 2016 (BGBl 2015 I S. 2565) und der Änderung des § 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG ist der Anspruch auf eine Aktiendividende erst am dritten des auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstags fällig, es sei denn, die Hauptversammlung oder die Satzung bestimmen eine spätere Fälligkeit. Nach der Änderung des Aktiengesetzes wurde auch § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG angepasst. Demnach bestimmt sich der Zuflusszeitpunkt einer Aktiendividende nach der abweichenden Fälligkeit des Aktiengesetzes.