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LSG Hessen 24.08.2017 L 1 KR 120/1, NWB 38/2017 S. 2895

Rentenversicherung | Keine Versicherungspflicht bei tierärztlicher Tätigkeit in der Pharmaindustrie

Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht trotz abhängiger Beschäftigung. Hiervon ist bei einer tierärztlichen Tätigkeit auszugehen. Eine approbationspflichtige Tätigkeit – wie z. B. die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes – ist insoweit nicht Voraussetzung.

Anmerkung:

Die approbierte Tierärztin ist als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln, bei der tierische Zellen verwendet werden, in einem pharmazeutischen Unternehmen tätig, welches Plasmaprotein-Biotherapeutika herstellt. [i]infoCenter „Sozialversicherungspflicht“ NWB YAAAB-41368 Mit der Begründung, sie sei nicht berufsspezifisch tätig, da für...