Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundstücksverkehrsgenehmigung | Abgrenzung des erwerbsprivilegierten Landwirts vom Nichtlandwirt
Wer einen großen landwirtschaftlichen Betrieb führt, dabei alle maßgeblichen Entscheidungen selbst trifft und alle Verträge und Förderanträge selbst unterschreibt, ist unabhängig von der Höhe seines sonstigen Einkommens aus landwirtschaftsfremder Tätigkeit aktiver Landwirt i. S. des Grundstücksverkehrsgesetzes (und damit erwerbsprivilegiert nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG).
Der Landkreis V. hätte nach Auffassung des OLG Celle die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Kaufvertrag über eine Ackerfläche jedenfalls nicht mit der Begründung versagen dürfen, die Veräußerung widerspreche Maßnahmen der Verbesserung der Agrarstruktur (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Dies wäre (nur) der Fall, wenn das landwirtschaftliche Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert worden wäre, obwohl ein Landwirt...