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Umsatzsteuer | Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest
Nach dem unterliegt die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz.
Überaus zügig (rechtzeitig vor dem Oktoberfest) hat der BFH das anderslautende NWB VAAAG-44322 aufgehoben und der Klage des Brezelverkäufers stattgegeben. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen können – jedenfalls bei der Abgabe von „Standardspeisen“ – dem Unternehmer Verzehrvorrichtungen Dritter nur zugerechnet werden, wenn diese (auch) im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden. Diese Voraussetzung sah der BFH nicht erfüllt.