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BFH 03.08.2017 V R 15/17, NWB 38/2017 S. 2892

Umsatzsteuer | Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest

Nach dem unterliegt die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz.

Anmerkung:

Überaus zügig (rechtzeitig vor dem Oktoberfest) hat der BFH das anderslautende NWB VAAAG-44322 aufgehoben und der Klage des Brezelverkäufers stattgegeben. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen können – jedenfalls bei der Abgabe von „Standardspeisen“ – dem Unternehmer Verzehrvorrichtungen Dritter nur zugerechnet werden, wenn diese (auch) im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden. Diese Voraussetzung sah der BFH nicht erfüllt.