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BFH 17.05.2017 VI R 1/16, NWB 38/2017 S. 2891

Lohnsteuer | Vergeblicher Aufwand eines Arbeitnehmers im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. (2) Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem (ggf. künftigen) Arbeitgeber sind regelmäßig auch dann nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn die Zahlung Voraussetzung für den Abschluss des Anstellungsvertrags ist. Derartige Aufwendungen sind abzugrenzen von solchen im [i]infoCenter „Werbungskosten – Voraussetzungen“ NWB MAAAC-40734 Zusammenhang mit einer Bürgschaftsübernahme oder Darlehensgewährung eines Arbeitnehmers zugunsten seines Arbeitgebers.