BAG Urteil v. - 5 AZR 747/16 (F)

Instanzenzug: ArbG Bielefeld Az: 6 Ca 257/11 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 17 Sa 1067/11 Urteilvorgehend Az: 5 AZR 79/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 17 Sa 999/13 Urteilvorgehend Az: 5 AZR 240/14

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.

2Die beklagte Republik Griechenland betreibt in B eine Grundschule, an der der Kläger seit 1994 als Lehrer für das Fach Deutsch beschäftigt ist. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag idF vom , in dem es übersetzt auszugsweise heißt:

3Das Grundgehalt des Klägers, das die Beklagte entsprechend den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der Länder anhob, betrug ab dem 3.635,45 Euro brutto.

4Die Republik Griechenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom ). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen:

5Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 65 vom ). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem ua.:

6Die Beklagte kürzte unter Berufung auf die vorgenannten Gesetze ab Juni 2010 das Monatsgehalt des Klägers um 355,91 Euro brutto. Anders als in den Vorjahren erhielt der Kläger im Jahr 2010 keine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % eines Bruttomonatsentgelts. Außerdem zahlte die Beklagte von dem sich aus dem gekürzten Bruttogehalt ergebenden Auszahlungsbetrag (2.452,28 Euro) in den Monaten Juli und September bis Dezember 2010 nur 2.366,66 Euro sowie in den Monaten Juni und August 2010 nur 2.294,49 Euro an den Kläger.

7Mit Schreiben vom , dem Kläger zugegangen am , hat die Beklagte eine Änderungskündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen und dem Kläger den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit einer Kürzung der monatlichen Bruttobezüge um 310,63 Euro und Einstellung der Jahressonderzahlung angeboten. Außerdem sollen künftig Entgelterhöhungen „nicht automatisch gemäß dem deutschen Tarifvertrag (TV-L) geleistet werden, sondern nach Beschluss Ihres Arbeitgebers, d. h. gemäß der Einkommenspolitik des griechischen Staates“. Dieses Angebot hat der Kläger unter Vorbehalt angenommen. Über die Wirksamkeit der Änderungskündigung führen die Parteien einen Kündigungsschutzprozess, der noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

8Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am eingereichten Klage für den Zeitraum Juni bis Dezember 2010 eine monatliche Vergütungsdifferenz von 355,91 Euro brutto, eine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % der durchschnittlichen Monatsvergütung sowie die Auskehrung der restlichen Auszahlungsbeträge verlangt. Er hat gemeint, die griechischen Gesetze könnten den Inhalt seines in Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht ändern.

9Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

10Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütungsansprüche.

11Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen ( -). Im erneuten Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtsstreit Republik Griechenland ./. Nikiforidis (Beschluss vom - 5 AZR 962/13 (A) - BAGE 151, 75) ausgesetzt.

Gründe

12Die Revision ist begründet, soweit sie Vergütungsdifferenzen betrifft, deren Entstehen von der Wirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung abhängig ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.

13I. Die Klage ist zulässig.

14Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Staatenimmunität. Das hat der Senat bereits im vorangegangenen Revisionsverfahren ( - Rn. 13 ff.) und in einem Parallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil ( - Rn. 15 ff.), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

15II. Die Klage ist begründet, soweit die streitgegenständlichen Vergütungsdifferenzen nicht von der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung abhängen.

161. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des Klägers nicht gekürzt. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag verwiesen ( - Rn. 25 ff.). Dementsprechend steht ihm die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung zu, soweit eine solche nicht davon abhängt, ob die Vergütungsabrede der Parteien wirksam durch die Änderungskündigung vom geändert worden ist.

172. Vom Ausgang des Änderungskündigungsschutzverfahrens unabhängig sind die vom Landesarbeitsgericht ohne Revisionsangriff festgestellten Gehaltskürzungen um monatlich 355,91 Euro brutto für die Monate Juni bis Oktober 2010 sowie eine Differenz von 142,36 Euro brutto für den Monat November 2010 anteilig bis zum Zugang der außerordentlichen Änderungskündigung. Außerdem soll durch diese das Bruttomonatsgehalt nicht - wie tatsächlich erfolgt - um 355,91 Euro, sondern nur um 310,63 Euro gekürzt werden. Daraus ergibt sich eine weitere, von der Wirksamkeit der Änderungskündigung unabhängige Differenz von 27,17 Euro brutto anteilig für November 2010 und 45,28 Euro brutto für den Monat Dezember 2010. Schließlich hat der Kläger, ohne dass es auf den Ausgang des Änderungskündigungsschutzprozesses ankäme, Anspruch auf Auszahlung der nicht ausgekehrten Nettobeträge. Denn deren Einbehalt begründete die Beklagte mit aus ihrer Sicht zu hohen, weil ungekürzten Gehaltszahlungen in den Monaten Januar bis Mai 2010. Damit stehen dem Kläger derzeit insgesamt 1.994,36 Euro brutto und 743,68 Euro netto zu.

183. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L.

19III. Im Übrigen ist die Klage derzeit unbegründet.

201. Der Kläger hat das auf Entgeltreduzierung gerichtete Änderungsangebot der Beklagten gemäß § 2 Satz 2 KSchG unter Vorbehalt angenommen. Er muss deshalb zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Änderungskündigungsschutzprozess zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten. Erst mit Rechtskraft einer dem Kläger günstigen Entscheidung könnten die früheren Arbeitsbedingungen rückwirkend wieder hergestellt werden, § 8 KSchG (vgl.  - zu I 4 a aa der Gründe).

212. Danach steht derzeit nicht fest, ob für die Zeit nach dem Zugang der außerordentlichen Änderungskündigung Vergütungsdifferenzen entstanden sind. Das betrifft die Gehaltskürzung um 310,63 Euro brutto monatlich für die Zeit vom 13. November bis zum und die auf § 20 TV-L gestützte Jahressonderzahlung für 2010, insgesamt 3.369,14 Euro brutto.

22IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR747.16F.0

Fundstelle(n):
SAAAG-56616