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BFH 25.04.2017 VIII R 52/13, BBK 18/2017 S. 851

Steuerrecht | Höchstbetrag für Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

Der Höchstbetrag von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer wird bei Nutzung des Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten nicht in Teilhöchstbeträge pro Einkunftsart aufgeteilt. Vielmehr kann der Höchstbetrag in voller Höhe abgesetzt werden, auch wenn das Arbeitszimmer bei einer Einkunftsart nicht absetzbar ist.

[i]Arbeitszimmer wurde für mehrere Einkunftsarten genutztDer Kläger im Streitfall nutzte sein Arbeitszimmer sowohl für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer als auch für seine freiberufliche Tätigkeit als Dozent. Die zeitliche Nutzung entfiel jeweils zur Hälfte auf die beiden Einkunftsarten.

Das Arbeitszimmer war aber nur im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte absetzbar, nicht aber im Rahmen des § 19 EStG, weil dem Kläger als Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das FA erkannte daher im Rahmen der freiberuflichen ...