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NWB direkt Nr. 37 vom Seite 962

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen – BFH klärt mehrere Grundsatzfragen

Christian Rengier

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAG-55970 In seinen Urteilen vom - IV R 55/10 (BStBl 2017 II S. 722) und IV R 24/11 NWB AAAAG-45100 hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (Hinzurechnung von Mietaufwendungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter) auch im Rahmen von Zwischenvermietungen und kurzfristigen Anmietungen greift. Der Senat klärt mit der kurzfristigen Anmietung eine der wichtigen offenen Fragen und beseitigt letzte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.

Ausführlicher Beitrag s. .

  • [i]Frage nach der „fiktiven“ Eigentümerstellung des MietersIn beiden Fällen war im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG entscheidend, ob die betroffenen Wirtschaftsgüter (Wohnungen bzw. Veranstaltungsimmobilien) Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Zu fragen ist daher nach der „fiktiven“ Eigentümerstellung des Mieters.

  • [i]Serviceleistungen und An-/Weitervermietung von WohnraumIm Sachverhalt IV R 55/10 NWB KAAAG-45101 (Zwischenvermietung) betrieb die Klägerin die Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Der BFH sah das Vorliegen von fiktivem Eigentum als gegeben an und folgt insoweit der Rechtsprechung des I. Senats. Der Senat verneint die Frage der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Ergänzend nimmt der BFH zu der F...