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Einkommensteuer | Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid
Nach dem ist die Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem. § 20 Abs. 6 Satz 4 i. V. mit § 10d Abs. 4 EStG ausgeschlossen, wenn der (nacherklärte) Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte in der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO ausgeschlossen ist und auch die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nicht vorliegen.
Der Kläger, ein Steuerberater, deklarierte zunächst Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG von 36 € und beantragte die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG sowie die Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG. Er wurde unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkom...