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PiR Nr. 9 vom Seite 288

Widersprüchliche Anwendung des going concern-Prinzips bei Rückstellungen

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Unternehmen U ist Pflichtmitglied der Handwerkskammer A. Diese setzt im letzten Quartal des Jahres 03 den erfolgsabhängigen Zusatzbeitrag für das Jahr 04 mit 1,5 % des Gewerbeertrags fest. Bemessungsjahr für den Zusatzbeitrag ist das drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegende Steuerjahr, hier also das Jahr 01. Die Beitragspflicht endet mit der Löschung des Unternehmens in der Handwerksrolle. Bei unterjähriger Löschung entfällt sie zeitanteilig.

Wie allgemein bei den Kunden bekannt, verfolgt U hinsichtlich geltend gemachter Mängel eine großzügige Kulanzpolitik.

Hinweise darauf, dass U in absehbarer Zeit seine zur Eintragung in die Handwerksrolle führende Tätigkeit einstellen muss oder will, liegen nicht vor.

II. Fragestellung

Ist der Ansatz von Rückstellungen für

  • Kammerbeiträge und

  • Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen

unter Beachtung des going concern-Prinzips gerechtfertigt?

III. Lösungshinweise

1. Kammerbeiträge

Nach IAS 37.18 i. V. mit.IE Example 6 (Rauchfiltereinbau), IFRIC 6.9 (Teilnahme an einem kollektiven Elektroschrottrücknahmesystem) und IFRIC 21.8 (öffentliche Abgaben) gilt:

  • Die für eine Rückstellung vorausgesetzte (wirtschaftliche) Verursachung d...

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