Gründe
Mit Steueränderungsbescheid vom forderte der Beklagte (das Hauptzollamt —HZA—) von der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für die am angemeldeten und vom HZA zunächst zollfrei belassenen Decoder aus der Türkei Zoll in Höhe von ... DM nach. Gegen den am zur Post gegebenen Bescheid legte die Klägerin mit Telefax vom Einspruch ein, den das HZA mit der Einspruchsentscheidung vom als unzulässig verwarf. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs sei bereits am abgelaufen gewesen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgebracht worden.
Mit ihrer sodann erhobenen Klage begehrt die Klägerin neben der Aufhebung des Steueränderungsbescheids vom und der Einspruchsentscheidung außerdem die Erstattung von Zoll in Höhe von ... DM, den das HZA wegen der Einfuhr gleicher Decoder aus der Türkei mit Bescheiden vom 28. Oktober und festgesetzt hatte. Da sie für ihr entsprechendes Erstattungsbegehren bereits eine Klage vor dem Finanzgericht (FG) anhängig gemacht habe, werde aus Gründen der Prozessökonomie eine Verbindung der beiden Verfahren beantragt. Die Klage und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) begründete die Klägerin damit, ihr Geschäftsführer sei davon ausgegangen, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs zum Zeitpunkt des Auffindens des Steueränderungsbescheids am bereits abgelaufen gewesen sei. Diese Umstände seien bereits am der zuständigen Sachbearbeiterin geschildert worden, die daraufhin telefonisch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe. Aus diesen Gründen habe es die Klägerin nicht für notwendig erachtet, die Wiedereinsetzungsgründe in ihrem Einspruchsschreiben zu wiederholen. Die Erstattung von weiteren ... DM sei gerechtfertigt, weil die früher eingeführten Decoder ebenfalls aus Frankreich stammten und lediglich über die Türkei eingeführt worden seien.
Das FG lehnte den Antrag auf Gewährung von PKH u.a. mit der Begründung ab, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der am gefertigte Steueränderungsbescheid sei noch am selben Tage zur Post gegeben worden, er gelte daher gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) als am bekannt gegeben. Die Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids unmittelbar an die Klägerin sei nicht deshalb unwirksam, weil sich mit Schreiben vom eine Rechtsanwältin an das HZA gewandt und um Fristverlängerung für die Vorlage bestimmter Nachweise gebeten habe. Da die Rechtsanwältin keine Empfangsvollmacht zur Entgegennahme von Steuerbescheiden vorgelegt habe, sei es nicht ermessensfehlerhaft gewesen, dass das HZA den Steueränderungsbescheid vom der Klägerin selbst bekannt gegeben habe. Da es sich bei dem um einen Sonntag gehandelt habe, sei die Frist zur Einlegung des Einspruchs am abgelaufen; der Einspruch vom mithin verspätet eingelegt worden. Da Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlägen, habe das HZA den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen.
Dem Antrag der Klägerin, ihr weitere ... DM Zoll für vorangegangene Einfuhren von Decodern zu erstatten, fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sollte der bereits erhobenen Verpflichtungsklage stattgegeben werden, sei davon auszugehen, dass das HZA dem Leistungsbegehren der Klägerin entsprechen und den ihr ggf. zu erstattenden Zollbetrag auszahlen werde.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Klägerin kann, wie von der Vorinstanz zutreffend entschieden, PKH schon deshalb nicht gewährt werden, weil es bei der im PKH-Bewilligungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung an dem Bewilligungserfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände hat bereits das FG in seinem Beschluss ausführlich berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es hat zutreffend ausgeführt, dass der Steueränderungsbescheid der Klägerin vorschriftsmäßig bekannt gegeben worden ist. Das HZA war nicht verpflichtet, den Steueränderungsbescheid vom statt gegenüber der Klägerin der Rechtsanwältin gegenüber bekannt zu geben, die vorher beim HZA für die Klägerin einen Fristverlängerungsantrag zur Vorlage weiterer Unterlagen gestellt hatte. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den Bevollmächtigten nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 besteht allenfalls in solchen Fällen, in denen eine eindeutige und ausdrückliche Bekanntgabevollmacht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom VII R 38/99, BFH/NV 2000, 549) und nicht bereits dann, wenn lediglich eine Fristverlängerung für die Vorlage bestimmter Nachweise beantragt wird.
Richtig ist auch, dass der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der —unstreitigen— Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Steueränderungsbescheid vom gewährt werden kann. Die Klägerin war nämlich nicht ohne Verschulden i.S. von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 verhindert, die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen den fraglichen Steueränderungsbescheid einzuhalten.
Nach § 110 AO 1977 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, d.h. wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (vgl. , BFH/NV 1994, 440). Den Einlassungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, weshalb sie nicht innerhalb der Einspruchsfrist gegen den ihr bekannt gegebenen Steueränderungsbescheid Einspruch eingelegt hat. Bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt hätte sie nicht erst bis zum warten dürfen, sondern sogleich nach dem Auffinden des Steueränderungsbescheids tätig werden und Einspruch einlegen müssen. Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Geschäftsführer der Klägerin vom Entdecken des fraglichen Steueränderungsbescheids in einem Umzugskarton am bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am noch genügend Zeit geblieben ist, um fristwahrend Einspruch einzulegen. Dass er diese Zeit ungenutzt verstreichen ließ und erst am telefonisch Kontakt mit dem HZA aufgenommen hat, begründet den der Klägerin vom HZA gemachten Verschuldensvorwurf.
Schließlich kommt es nicht darauf an, ob dem Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich telefonisch am die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, wofür nach Aktenlage allerdings nichts spricht, denn die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Finanzbehörde wäre —anders als die Klägerin meint— für das FG nicht bindend gewesen, da die Entscheidung der Behörde vom FG uneingeschränkt überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. , BStBl II 1987, 7).
Im Übrigen hält der Senat die Ausführungen des FG für überzeugend und sieht daher gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAA-67398