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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 234/2000

Gesetze: AO § 122 Abs. 1, AO § 80 Abs. 3 Satz 1

Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den Kläger oder den Bevollmächtigten

Leitsatz

Die Finanzbehörde muss Steuerbescheide beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht dem Steuerpflichtigen persönlich bekannt geben, wenn nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Bekanntgabe gegenüber seinem Bevollmächtigten eindeutig erkennen lassen.

Grundsätzlich muss sich der Steuerpflichtige zweifelsfrei erklären, wenn er keine Bekanntgabe an sich selbst, sondern an den Bevollmächtigten wünscht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-11915

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