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Erbschaftsteuer | Freigebige Zuwendung setzt Willen zur Unentgeltlichkeit voraus
Der Übergang eines Gesellschaftsanteils unterliegt nur dann § 7 Abs. 7 ErbStG, wenn der Anteilsübergang kraft Gesetzes bzw. kraft Gesellschaftsvertrags auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruht. Die Vorschrift regelt hingegen nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von zwischen einzelnen Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretungen, so das .