BMF - IV D 3 - S 7160/14/10002

Umsatzsteuer;
Umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen im Wertpapier- und Depotgeschäft

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben und die Zusendung einer aktualisierten Liste über die Leistungen im Wertpapier- und Depotgeschäft. In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich Ihnen anliegend die hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung überarbeitete Liste zu Ihrer weiteren Verwendung.

Leistungen im Wertpapier- und Depotgeschäft – umsatzsteuerliche Beurteilung –


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistungen im Wertpapier- und Depotgeschäft
nicht steuerbar
steuerbar
steuerpflichtig
steuerfrei § 4 Nr. 8 (…) UStG
A.
Emissionsgeschäft
 
 
 
I.
Neuemissionsgeschäft
 
 
 
 
1.
Ausgabe von Wertpapieren im Rahmen eines Börsengangs
()
X
 
 
 
2.
Aufnahme neuer Gesellschafter gegen Zahlung einer Bareinlage ()
X
 
 
 
3.
Weiterveräußerung der neu geschaffenen Wertpapiere an Anteilseigner
 
 
X (e)
 
4.
Beratungs- und Betreuungsleistungen der Bank gegenüber dem Emittenten im Rahmen der Emission
 
 
X (e)
 
 
Beratung hinsichtlich Festlegung der Emissionsbedingungen (z. B. Größe der Tranchen, Kursberatung)
 
 
 
 
 
Schaffung börsenfähiger Effekten (z. B. Erstellung Emissionsprospekt, Unterstützung im Genehmigungsverfahren durch das Bundesamt für Wertpapierhandel, Börseneinführung)
 
 
 
 
5.
Abgabe von Übernahmegarantien ()
 
 
X (e)
 
6.
Vermittlung
 
 
X (e)
II.
Folgeemissionsgeschäft – Leistungen Bank an Emittenten
 
 
 
 
7.
Tätigkeit als Zahlstelle und Hauptzahlstelle
 
 
X (e)
 
8.
Zuteilung von Neuemissionen
 
 
X (e)
 
9.
Prüfung und Ausfertigung von Neuemissionen einschließlich Anbringung von Kontrollunterschriften
 
 
X (e)
 
10.
Umtausch und Abstempelung von Wertpapieren einschließlich des Umtausches von Zwischenscheinen in endgültige Stücke
 
 
X (e)
 
11.
Einbuchung von Bonusaktien (Gratisaktien), Aktien aus einem Split
 
 
X (e)
 
12.
Ausgabestellen- und Depotbankenprovision für die Einbuchung von Gratisaktien
 
 
X (e)
 
13.
Umtauschtransaktionen wegen Übernahme oder Fusion, Reorganisation, Spin Off’s
 
 
X (e)
 
14.
Wandlung von Wandelanleihen
 
 
X (e)
 
15.
Ausübung von Optionsrechten zum Erwerb von Wertpapieren
 
 
X (e)
 
16.
Ausübung des Wahlrechts im Rahmen einer Kapitalerhöhung zwischen neuen Aktien und Bardividende
 
 
X (e)
 
17.
Kapitalherabsetzung (Umtausch-, Abstempelungs- und Depotbankengebühr)/Reverse Split
 
 
X (e)
 
18.
Gläubigerkündigung gemäß Anleihebedingungen, wenn vom Emittenten gezahlt
 
 
X (e)
 
19.
Schuldnerkündigung (etwa wegen Einführung einer Quellensteuer), wenn vom Emittenten gezahlt
 
 
X (e)
 
20.
Verwertung von Bezugsrechten
 
 
X (e)
 
21.
Rückkaufangebote der Gesellschaft für ausgegebene Wertpapiere
 
 
X (e)
 
22.
Leistungen der Bank als „Designated Sponsor”, der die im elektronischen Handel verbindlichen Preislimits für den An- und Verkauf von Aktien (Quotes) zur Verfügung stellt
 
X
 
 
23.
Kurspflegeleistungen der Bank (meist im Rahmen ihres Eigenhandels), um den Börsenkurs innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu halten
 
 
X (e)
 
24.
Meldepflicht nach § 9 WpHG
 
X
 
B.
Wertpapiergeschäft – Leistungen Bank an Anteilseigner
 
 
 
 
25.
An- und Verkauf von Wertpapieren, z. B. auch
 
 
X (e)
 
 
Aktien-, Wandel- oder Optionsanleihen
 
 
 
 
 
Schuldverschreibungen und Zertifikaten
 
 
 
 
 
Fondsanteile
 
 
 
 
26.
Tafelgeschäfte
 
 
X (e)
 
27.
Umschreibung von Namensaktien im Zusammenhang mit Erwerbsvorgang
 
 
X (e)
 
28.
Leistungen im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen, z. B.
 
 
X (e)
 
 
Stücketausch
 
 
 
 
 
Gratisaktien
 
 
 
 
 
Barabfindung/Kaufangebote (Squeeze Out)
 
 
 
 
 
Bezugsrechte
 
 
 
 
29.
Regulierung von Teilrechten
 
 
X (e)
 
30.
Liquidation (Rückgabe) eingereichter Investmentfondsanteile
 
 
X (e)
 
31.
Wertpapierleihe, -darlehen, -pensionsgeschäft (z. B. WP-Leihgebühr, Ausgleichs-/Kompensationszahlungen)
 
 
X (e)
 
32.
Ausübung von Währungs-, Index- und Zinsoptionsscheinen
 
 
X (c)
C.
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
 
 
 
 
33.
Leistungen von Lagerstellen (z. B. Clearstream) an Kreditinstitute, weiterbelastete Fremdkosten und Lieferspesen von Depotstellen
 
 
 
 
 
dem Clearing zugeordnet (geldseitiges Settlement)
 
 
X (d)
 
 
der Verwahrung zugeordnet (stückeseitiges Settlement)
 
X
 
 
34.
Besorgung neuer Zins- und Dividendenscheine (Bogenerneuerung) über Lagerstelle, nicht über Emittent (z. B. beim Bonds-Stripping)
 
X
 
 
35.
Nachfolgende effektive Aushändigung neuer Zins- und Dividendenscheine (Bogenerneuerung), soweit der Kunde eine Gebühr zahlt
 
X
 
 
36.
Trennung von Optionsscheinen
 
X
 
 
37.
Einlösung von fremden Zins- und Dividendenscheinen sowie fälligen Stücken [1]
 
X
 
 
38.
Beschaffung von Ersatzurkunden
 
X
 
 
39.
Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen
 
X
 
 
40.
Depotübertragungen einschließlich effektiver Ein- und Auslieferungen (soweit nicht aus Anlass von An- und Verkauf)
 
X
 
 
41.
Umschreibung von Namensaktien oder Ersatzbeschaffung von Eintragungsbestätigungen und Abtretungserklärungen, wenn nicht im Zusammenhang mit Erwerbsvorgang
 
X
 
 
42.
Vinkulierung von Inhaber- in Namenspapiere, Freischreibung von Namensaktien in Inhaberpapiere
 
X
 
 
43.
Weiterleitung von fehlgeleiteten effektiven Wertpapieren und Kupons
 
X
 
 
44.
Bearbeitung von Verlustfällen (z. B. Überprüfung/Überwachung) einschließlich Aufgebotsverfahren, Zahlung auf Grund einer Haftungserklärung
 
X
 
 
45.
Vernichtung von Wertpapieren
 
X
 
 
46.
Prüfung von Papieren bei Vorlage hinsichtlich bestehender Rechte – „Non Valeurs”
 
X
 
 
47.
Erstellung von Depotauszügen und Kurswertaufstellungen
 
X
 
 
48.
Sonstige Auswertungen
 
X
 
 
49.
Sonderleistungen wie z. B.
 
X
 
 
 
im Zusammenhang mit Erbfällen
 
 
 
 
 
Sperren/Pfanddepots
 
 
 
 
 
Depotumschreibungen
 
 
 
 
 
Mahnungen
 
 
 
 
 
Verträge zugunsten Dritter
 
 
 
 
50.
Bearbeitung der Erstattung von Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer, wenn NV-Bescheinigung nachgereicht wird oder wenn ausländische Depotkunden unter Zuhilfenahme des Instituts Erstattungsanträge stellen
 
X
 
 
51.
Bearbeitung von Anträgen zur Erstattung oder Ermäßigung ausländischer Quellensteuer oder Körperschaftsteuer
 
X
 
 
52.
Weiterleitung von Mitteilungen über die Einberufung einer inländischen Hauptversammlung gemäß §§ 128, 125 AktG, Porto und Aufwendungsersatz
 
X
 
 
53.
Versand von Aktionärsmitteilungen
 
X
 
 
54.
Anforderung von ausländischen Geschäftsberichten
 
X
 
 
55.
Besorgung der Zugangsberechtigung zu ausländischer HV für Kunden (Proxy)
 
X
 
 
56.
Ausübung von Stimmrechten und Vertretung auf Aktionärsversammlung
 
X
 
 
57.
Umtausch von Aktien in Zertifikate oder umgekehrt (soweit nicht im Zusammenhang mit An- und Verkauf)
 
X
 
 
58.
Verlagerung von Wertpapieren wegen Änderung des Börsenhandels
 
X
 
 
59.
Ausbuchung wertlos gewordener Optionsscheine
 
X
 
 
60.
Umstellung des Nennwerts oder der Währung
 
X
 
 
61.
Gutbringung von Kapitalrückzahlungen, Liquidationszahlungen, Zahlungen aufgrund von Class Actions (Sammelklage)
 
 
X (d)
 
62.
Abwicklung von außerordentlichen Gläubigerkündigungen (z. B. wegen Bonitätsverschlechterung), von Konkurs- oder Reorganisationsforderung von Kunden
 
X
 
 
63.
sich anschließender Zahlungsvorgang
 
 
X (d)
 
64.
Erträgnisaufstellungen und Steuerbescheinigungen (Jahres- und Ersatzbescheinigungen) sowie Erstellung von Zweitschriften im Depotbereich
 
X
 
 
65.
Erträgnisaufstellungen im Kontenbereich
 
 
X (d)
 
66.
Erstellung von Zweitschriften von Ertragsgutschriften
 
X
 
 
67.
Erträgnisaufstellungen im Depot- und Kontenbereich, wobei Gebühr nicht aufteilbar ist (Berechnung mit sog. Mindestgebühr)
 
X
 
 
68.
Engagementbestätigung (große Saldenbestätigung) für Wirtschaftsprüfer des Kunden
 
X
 
 
69.
Kleine Saldenbestätigung über Konto des Kunden
 
 
X (d)
 
70.
Zahlungsverkehrsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Depotgeschäft
 
 
X (d)
 
71.
Erstattung des Gegenwerts von verlorenen Erträgnisscheinen (z. B. Coupons) aufgrund von Haftungserklärungen
 
X
 
D.
Vermögensverwaltung durch Banken
 
 
 
 
72.
Entscheidung über Kauf und Verkauf von Wertpapieren aufgrund eigenen Ermessens der Bank im Rahmen der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie (individuelle Vermögensverwaltung) sowie daraus resultierende Transaktionsdienstleistungen
 
X
 
E.
Vermögensberatung durch Banken
 
 
 
 
73.
Bank spricht Empfehlung zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren aus, Kunde trifft Entscheidung und weist Bank entsprechend an oder auch nicht (Vermögensberatung)
 
X
 
 
74.
daraus resultierende separat beauftragte Transaktionsleistungen
 
 
X (e)
F.
Verwaltung von Investmentfonds
 
 
 
I.
Leistungen des Asset Managers an die KVG
 
 
 
 
75.
Allgemeine Research-Leistungen, insbesondere
 
X
 
 
 
Planmäßige Beobachtung der Wertpapiermärkte
 
 
 
 
 
Beobachtung der Entwicklungen auf den Märkten
 
 
 
 
 
Analyse der wirtschaftlichen Situation in verschiedenen Währungszonen, Staaten oder Branchen
 
 
 
 
 
Prüfung der Gewinnaussichten einzelner Unternehmen
 
 
 
 
 
Aufbereitung der Ergebnisse dieser Analysen
 
 
 
 
76.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anteilsvertrieb, wie z. B. Erstellung von Werbematerialien
 
X
 
 
77.
Allgemeine Beratungsleistungen in Form von nicht konkretisierten Kauf-/Verkaufsempfehlungen
 
X
 
 
78.
Qualifizierte Beratungsleistungen mit konkretisierten Kauf-/Verkaufsempfehlungen (einschließlich vorangegangenem Research) ()
 
 
X (h)
 
79.
Ausgelagerte Leistungen für das Portfoliomanagement (Outsourcing § 36 KAGB);
Bei Immobilien:
 
X [2]
X (h) [3]
 
 
Verwaltung aller zu einem Fonds gehörenden Immobilien
 
 
X (h)
 
 
Verwaltung einzelner zu einem oder unterschiedlichen Fonds gehörenden Immobilien
 
X
 
 
80.
Leistungen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement, sofern bedeutende Elemente des Risikomanagementprozesses wie z. B. die Risikocontrollingfunktion, die Risikosteuerung, das Liquiditätsrisikomanagement oder die Überwachung des Marktrisikopotentials erbracht werden
 
 
X (h)
 
81.
Vermittlung von Anteilsscheinen (Bestandsprovisionen)
 
 
X (e)
II.
Leistungen der Verwahrstelle an die KVG
 
 
 
 
82.
Verwahrung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens
 
X
 
 
 
Verwahrung der zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere,
Einlagenzertifikate und Bargeldbestände in gesperrten Depots und Konten
 
 
 
 
 
Verwahrung von als Sicherheiten für Wertpapiergeschäfte oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte verpfändeten Wertpapieren oder abgetretenen Guthaben bei der Depotbank oder unter Kontrolle der Depotbank bei einem geeigneten Kreditinstitut
 
 
 
 
 
Übertragung der Verwahrung von zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapieren an eine Wertpapiersammelbank oder an eine andere in- oder ausländische Bank
 
 
 
 
 
Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Drittverwahrern
 
 
 
 
83.
Kontrolle der Ermittlung und der verbindlichen Feststellung des Anteilspreises
 
X
 
 
84.
Kontrolle der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
 
X
 
 
85.
Ausübung des Sicherheitenmanagements (Verwaltung von Sicherheiten, sog. Collateral Management, § 200 KAGB)
 
X [4]
X (h) [5]
 
86.
Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen (u. a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von Jahresberichten und sonstiger Berichte) ()
 
X [6]
X (h) [7]
 
87.
Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung des Anteilspreises)
 
X [8]
X (h) [9]
 
88.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (§ 71 KAGB)
 
X [10]
X (h) [11]
 
89.
Überwachung und Einhaltung der Rechtsvorschriften (u. a. Kontrolle der Anlagegrenzen und der Marktgerechtigkeit (Fonds-Controlling))
 
X [12]
X (h) [13]
 
90.
Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für potentielle Neukunden
 
X [14]
X (h) [15]
 
91.
Führung des Anteilinhaberregisters
 
X [16]
X (h) [17]
 
92.
Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate, ausgenommen Erstellung von Steuererklärungen)
 
X [18]
X (h) [19]
 
93.
Führung gesetzlich vorgeschriebener und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebener Aufzeichnungen
 
X [20]
X (h) [21]
 
94.
Die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung
 
X [22]
X (h) [23]
 
95.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung
 
X [24]
X (h) [25]
 
96.
Mitwirkung an Kapitalmaßnahmen (Corporate Actions) und der Stimmrechtsausübung (Proxy Voting)
 
X
 
 
97.
Abwicklung des Erwerbs und Verkaufs der Vermögensgegenstände inklusive Abgleich der Geschäftsdaten mit dem Broker (Broker-Matching)
 
X
 
 
98.
Leistungen zur Erfüllung der Zahlstellenfunktion
 
X
 
 
 
Entgegennahme der Erträge aus den Vermögensgegenständen eines Investmentfonds oder Vermögensgegenstände, die ein Investmentfonds verliehen hat
 
 
 
 
 
Abforderung und Rückforderung von Rückerstattungsbeträgen betreffend Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber den Finanzbehörden für den Investmentfonds
 
 
 
 
 
Auszahlung der Verwaltungsvergütung und der Erstattungen von Aufwendungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft
 
 
 
 
99.
Einzug und Gutschrift von Zinsen und Dividenden
 
X
 
 
100.
Erstellung aufsichtsrechtlicher Meldungen, z. B. Meldungen, zu denen die Depotbank verpflichtet ist (AWV-Meldungen)
 
X
 
 
101.
Verwaltung im Rahmen der Abwicklung des Investmentfonds nach § 100 KAGB
 
 
X (h)
G.
Derivategeschäft
 
 
 
I.
Geschäfte an der Eurex
 
 
 
 
102.
Financial Futures
 
 
 
 
 
Abschluss und Initial Margin (Sicherheitsleistung bei Abschluss)
X
 
 
 
 
Glattstellung (Differenzausgleich)
X
 
 
 
 
Keine Glattstellung (Erfüllung des Kontraktes) – abhängig vom Underlying
 
 
X (c)/(e)
 
103.
Optionen – Einräumung von Optionsrechten, Glattstellung, Ausübung mit Cash Settlement oder Lieferung (falls möglich)
 
 
 
 
 
Wertpapieroptionen
 
 
X (e)
 
 
Indexoptionen
 
 
X (c)
 
 
Währungsoptionen
 
 
X (b)
 
 
Optionen auf Futures – abhängig vom Underlying
 
 
X (c)/(e)
 
104.
Tätigkeiten der Eurex, insbesondere Ermöglichung der börsenmäßigen Abwicklung
 
 
X (c)
 
105.
Hinterlegung von Sicherheiten (Collateral) in bar oder in Wertpapieren
X
 
 
 
106.
Verzinsung der in bar hinterlegten Sicherheiten
 
 
X (d)
II.
Geschäfte an der Warenterminbörse
 
 
 
 
107.
Warenterminkontrakte
 
 
 
 
 
Abschluss und Initial Margin (Sicherheitsleistung bei Abschluss)
X
 
 
 
 
Glattstellung (Differenzausgleich)
X
 
 
 
 
Keine Glattstellung (Erfüllung des Kontraktes)
 
X
 
 
108.
Optionen auf Warenterminkontrakte
 
 
 
 
 
Einräumung von Optionsrechten
 
 
X (c)
 
 
Glattstellung
 
 
X (c)
 
 
Ausübung mit Cash Settlement
 
 
X (c)
 
 
Ausübung mit Lieferung
 
X
 
 
109.
Tätigkeit der WTB-Clearing-Bank, insbesondere Ermöglichung der börsenmäßigen Abwicklung
 
 
X (c)
III.
OTC-Geschäfte
 
 
 
 
110.
Forward Rate Agreements
 
 
 
 
 
Glattstellung (Differenzausgleich)
X
 
 
 
 
Keine Glattstellung (Erfüllung des Kontraktes) – abhängig vom Underlying
 
 
X (c)/(e)
 
111.
Devisentermingeschäfte
 
 
 
 
 
Glattstellung (Differenzausgleich)
X
 
 
 
 
Keine Glattstellung (Erfüllung des Kontraktes)
 
 
X (c)
 
112.
Devisenoptionen – Einräumung von Optionsrechten, Glattstellung, Ausübung mit Cash Settlement oder Lieferung
 
 
X (c)
 
113.
Swap-Geschäfte
 
 
 
 
 
Devisenswaps
 
 
X (c)
 
 
Währungsswaps
 
 
X (b)
 
 
Zinssatzswaps
 
 
X (g)
 
114.
Swaption
(abhängig vom Underlying)
 
 
X (b)/(c)/(g)
 
115.
Zinsbegrenzungsverträge (Caps, Floors, Collars)
 
 
 
 
 
Garant ≠ Kreditgeber
 
 
X (g)
 
 
Garant = Kreditgeber
 
 
X (a)
 
116.
Kreditderivate
 
 
 
 
 
Credit Default Swaps
 
 
X (g)
 
 
Total Return Swaps
 
 
 
 
 
 
Übernahme des Ertrags
 
 
X (g)
 
 
 
Übernahme der Wertentwicklung (abhängig vom Underlying)
 
 
X (c)/(e)
 
 
Credit Linked Notes
 
 
X (e)
 
117.
Tätigkeiten der Eurex sowie der Clearing-Mitglieder im Clearing von OTC-Geschäften (EMIR)
 
 
X
IV.
Handel mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen
 
 
 
 
118.
Übertragung von Emissionsberechtigungen
 
X
 
 
119.
Derivate auf Emissionsberechtigungen
 
 
 
 
 
Future-Kontrakte auf Emissionsberechtigungen
 
 
 
 
 
 
Glattstellung (Differenzausgleich)
X
 
 
 
 
 
Keine Glattstellung (Erfüllung des Kontraktes)
 
X
 
 
 
Optionen auf Emissionsberechtigungen
 
 
 
 
 
 
Verschaffung Optionsrecht, Glattstellung, Fälligkeit mit Cash Settlement
 
 
X (c)
 
 
 
Fälligkeit mit Lieferung Emissionsberechtigung
 
X
 
 
 
Option auf Future-Kontrakte
 
 
X (c)
 
 
Swaps auf Emissionsberechtigungen (tauschähnlicher Umsatz)
 
X
 

BMF v. - IV D 3 - S 7160/14/10002

Fundstelle(n):
SAAAG-55323

1Im Schaltergeschäft bei Ankauf Zug um Zug steuerfrei (Umsatz von Wertpapieren).

2Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

3Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

4Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

5Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

6Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

7Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

8Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

9Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

10Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

11Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

12Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

13Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

14Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

15Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

16Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

17Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

18Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

19Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

20Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

21Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

22Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

23Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

24Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.

25Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen nach den Tz. 79 und 85 bis 95 erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die Leistungen nach 86 bis 95 kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-aktiengesellschaft oder einer Depotbank bezüglich des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens erbracht werden. Diese können grundsätzlich steuerfrei sein, auch wenn es sich nur um einzelne Verwaltungsleistungen handelt.