Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer – Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (BFH)
Versorgungsrenten sind nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Hintergrund: Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (heute § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als S. 302Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung an einer GmbH & Co. KG. Diese umfassten die Erträge aus der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer GmbH, die Komplementärin der GmbH & Co. KG ist. 2012 hatte der V...