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Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) – Eine vertane Chance
Nachdem der Gesetzgeber in einem Schlussspurt zum Ende des Jahres 2016 das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ verabschiedet hatte, hat die Bundesregierung auf der Grundlage der hierdurch eingefügten Ermächtigungsgrundlage in § 146a Abs. 3 AO am den zugehörigen Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) beschlossen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Becker, Das Kassengesetz auf dem Gabentisch – und was nun?, BBK 3/2017 S. 116 NWB OAAAG-35906 Bereits der Titel „Kassensicherungsverordnung“ ist allerdings irreführend: Die Verordnung will nicht Kassen, sondern ausschließlich die durch diese produzierten Daten sichern. Der mehrfach in der Verordnungsbegründung gebrauchte Satz „Die Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen erfordert die Einführung gesetzlicher Regelungen sowie technischer Maßnahmen“ offenbart insoweit, dass hier der Aspekt „Datenintegrität“ abgehandelt wird; an Datenauthentizität und Datenvollständigkeit wird hier nicht mehr gedacht.
Eine systemimmanente, Modul für Modul aufeinander aufbauende End-to-end-Absicherung, für die das Gesetz – trotz all seiner Mängel – durchaus noch eine ausreichende Grundlage gegeben hat, ist offenbar nicht gewollt. Jedenfalls hat es bei Entwicklung der KassenSichV an der grundlegenden Einsicht gefehlt, dass ...