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KSR Nr. 9 vom Seite 9

Besteuerung von Abfindungen für den Verzicht auf einen künftig entstehenden Pflichtteilsanspruch

BFH ändert seine Rechtsprechung: Person des Zahlenden künftig entscheidend

Susanne Christ

Abfindungszahlungen für einen Verzicht auf zukünftig entstehende Pflichtteilsansprüche zu Lebzeiten des Erblassers sind ebenso wie Abfindungen auf den noch nicht geltend gemachten Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig. Bisher wurde sowohl beim Verzicht vor als auch nach dem Tod des Erblassers die für den Erblasser geltende Steuerklasse – in der Regel Steuerklasse I – angewendet, auch wenn die Abfindungen von einer anderen Person, insbesondere Geschwistern des Verzichtenden, gezahlt wurden. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun geändert.

Ziel bisheriger Rechtsprechung: Gleichbehandlung von Pflichtteilsverzichtenden vor und nach dem Todesfall

Die bisherige Rechtsprechung des BFH hatte das Ziel, Verzichte auf den Pflichtteilsanspruch gegen eine Abfindungszahlung vor und nach dem Tod des Erblassers steuerlich gleich zu behandeln. Das Problem stellt sich durch eine Regelung im deutschen Erbrecht, nach der bestimmte enge Familienangehörige, wie Kinder, ggf. Kindeskinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und bei kinderlosen Personen Eltern, auch gegen den Willen des Erblassers am Nachlass durch Gewährung eines Pfl...