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Anschaffungskosten von Bezugsrechten sind abzugsfähig
Veräußerung junger Aktien nach Ausübung von Bezugsrechten aus Altanteilen
Der BFH hat die Frage beantwortet, ob beim Verkauf von Neuaktien, die durch Ausübung von Bezugsrechten aufgrund von Kapitalerhöhungen angeschafft worden waren, die Anschaffungskosten für die Bezugsrechte als Aufwendungen vom Veräußerungserlös abzuziehen sind. Der BFH hat nun entgegen der Auffassung des BMF zu § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG entschieden. Er vertritt die Ansicht, dass die Anschaffungskosten für Bezugsrechte aus Altaktien, die vor dem angeschafft wurden und deren stille Reserven aufgrund des Ablaufs der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. nicht mehr steuerbar sind, als Aufwendungen den Gewinn mindern und nicht mit 0 € gem. § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG anzusetzen sind.
Veräußerung von Neuaktien nach Erwerb aufgrund von Bezugsrechten
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung der D-AG erwarb der Kläger im Streitjahr 2010 junge Aktien der D-AG über die Ausübung von Bezugsrechten. Diese waren von Aktien abgespalten worden, die der Kläger bereits vor dem angeschafft hatte (sog. Altaktien). Die Anschaffungskosten der Bezugsrechte beliefen sich auf 7,20 € je Aktie. Noch im Streitjahr veräußerte der Kläger zehn der jungen Aktien u...