Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, aber vor Ablauf der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nach § 172
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
Werbungskostenabzug bei einem einheitlichen Gesamtkonzept zur Finanzierung von Sofortrentenversicherungen unter Einsatz fremdfinanzierter
Lebensversicherungen
Leitsatz
1. Ein während der Klagefrist gestellter, auf § 172 Abs. 1 Sätze 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3 AO gegründeter Antrag auf
Änderung einer Einspruchsentscheidung kann nicht zur nochmaligen vollständigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids
führen, wenn die streitigen Tat- oder Rechtsfragen bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren (Anschluss an ).
2. Werden nach einem einheitlichen Gesamtkonzept Sofortrentenversicherungen gegen Leistung von durch Bankdarlehen finanzierten
Einmalzahlungen sowie gleichzeitig Lebensversicherungen – ebenfalls gegen Leistung fremdfinanzierter Einmalzahlungen – abgeschlossen
und sollen die Ablaufleistungen der Lebensversicherungen bei Fälligkeit zur Rückzahlung der Darlehen verwendet werden, so
ist bei Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht ungeachtet dessen ein voller Werbungskostenabzug für die gesamten Finanzierungsaufwendungen
zulässig, dass die Erträge der Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ggf. (teilweise) steuerfrei sind (Übertragung
der Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei einem einheitlichen Gesamtkonzept zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer
Mietimmobilie mit Hilfe fremdfinanzierten Lebensversicherungen auf den Bereich der sonstigen Einkünfte).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 8 DStRE 2018 S. 563 Nr. 9 EFG 2017 S. 1404 Nr. 17 ErbStB 2020 S. 63 Nr. 2 RAAAG-54804
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