Programmierprotokolle – die Schimären der Kassenführung
Wenn es in der Außenprüfung um die Frage geht, ob der Unternehmer seine Kasse mit dem Bargeld auch redlich wie der sprichwörtliche ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter geführt hat, fragt der Betriebsprüfer gerne nach einem Programmierprotokoll der Kasse, weil er wissen möchte, wie die Kasse im Einzelnen eingerichtet ist. Die Frage ergeht nicht zu Unrecht, denn aufbewahrungspflichtig sind ohne Zweifel alle Organisationsunterlagen, die für das Verständnis der Buchführung von Bedeutung sind. Fehlt eine lückenlose Dokumentation der Kassenprogrammierung, darf das Finanzamt hinzuschätzen, und zwar im gleichen Umfang wie bei fehlenden Tagesendsummenbons oder Zählprotokollen bei der offenen Ladenkasse. Dieser Ansicht ist jedenfalls der BFH in seiner Entscheidung vom gewesen.
Jedoch: Die Frage nach [i]Schafft die Pflicht zur Einzelaufzeichnung Abhilfe?dem Programmierprotokoll ist völlig nutzlos. Noch nie hat jemand eines gesehen, es gibt sie schlichtweg nicht und es ist schlechterdings auch unmöglich, alle Einstellungsmöglichkeiten z. B. eines PC-gestützten Kassensystems auszudrucken. Und wer wollte einen solchen Datenberg dann auswerten? Programmierprotokolle sind, wie es in seinem Beitrag ab formuliert, letztlich eher der beste Vorwand, um mit einer Schätzung zu drohen, gelebte Schweinehund-Theorie sozusagen, nach der im Strafrecht der Angeklagte schon auch Dreck am Stecken haben muss, sonst wäre er ja nicht angeklagt und der deshalb auf jeden Fall eine Strafe erhält. geht in seinem Beitrag den Fragen nach, wie der Begriff Programmierprotokoll entstanden ist, welche Hoffnung sich hinter der Forderung danach verbirgt und warum diese Hoffnung niemals erfüllt werden kann. Gleichzeitig macht er einen praktikablen Vorschlag, wie mit der Forderung nach einem solchen Protokoll umzugehen ist. Er setzt seine Hoffnung auf das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ und der Einzelaufzeichnungspflicht, mit der sich die Frage nach den Programmierprotokollen zu den Akten legen lassen würde. Allerdings deuten die bisherigen Entwicklungen eher darauf hin, dass der Streit sich zwar nicht mehr um Programmierprotokolle dreht, sondern um die Frage, was genau von der Einzelaufzeichnungspflicht erfasst ist.
Warum die Hoffnung [i]Noch nicht der große Wurf – die KassenSichV auf das Kassengesetz und eine praktikable Umsetzung derzeit jedenfalls noch nicht einmal keimt, erläutert ab in seiner umfangreichen Analyse der Kassensicherungsverordnung, mit der die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme formuliert werden sollten. Verbesserungen im Hinblick auf die Sicherheit, die Prüfbarkeit, Rechts- und Planungssicherheit und die Kosten sind derzeit jedenfalls nicht erkennbar.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 777
GAAAG-54731