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NWB-BB Nr. 9 vom Seite 262

Fokus: GoBD – Internes Kontrollsystem, Datensicherheit

Rechtsanwalt, FAStR, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

§ 146 AO beschreibt die notwendigen Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen. Es sind Kontrollen einzurichten, auszuüben und zu protokollieren. Durch diese Implementierung eines Internen Kontrollsystems (IKS) sollen die Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechten Buchungen und Aufzeichnungen, der Ordnung und der Unveränderbarkeit sichergestellt werden. Bei der Nutzung eines Datenverarbeitungssystems (DV-System) müssen die Daten außerdem noch gegen Verlust und unberechtigte Eingaben und Veränderungen gesichert werden.

Internes Kontrollsystem (IKS)

Die genaue Ausrichtung des Kontrollsystems richtet sich gemäß GoBD Tz. 6 nach der Komplexität und dem Umfang der Tätigkeit, der Organisationsstruktur sowie des DV-Systems. Da das IKS Bestandteil der gesamten Verfahrensdokumentation ist, besteht hierfür eine Dokumentationspflicht. Es muss nicht nur die formelle und sachliche Richtigkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle nachprüfbar sein, sondern das gesamte Verfahren. Die Kontrollen sind z. B. für die Zugangs- und Zugriffsberechtigung anhand entsprechender Konzepte vorzunehmen. Außerdem müssen Erfassungskontrollen vorgenommen werden, die entsprechende Fehlerhinweis...