Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 35 vom Seite 913

Der steuerliche Verlustabzug kann nicht beliebig eingeschränkt werden

Dr. Ingmar Dörr, Dr. Andreas Eggert und Marius Plum

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAG-54055 Am hat das BVerfG seinen lange erwarteten Beschluss - 2 BvL 6/11 NWB JAAAG-44861 zu § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG gefasst. Diese Regelung, wonach es bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 25 % zu einem anteiligen Verlustuntergang kommt, ist in den Fassungen der Jahre 2008 bis 2015 [i]Grundlagen „Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStGNWB QAAAE-69367 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber muss bis spätestens eine rückwirkende Neuregelung zu § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG für die Jahre 2008 bis 2015 erlassen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Ansicht des BVerfG

[i]§ 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG verstößt gegen das WillkürverbotNach Ansicht des BVerfG gibt es keinen sachlichen Grund, der die in § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG angelegte Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Norm überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung, da ein schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis zu 50 % keinen typischen Missbrauchsfall indiziert. Ein Missbrauch, bei dem eine Körperschaft als Verlustmantel erworben wird, damit der Erwerber diese Verluste von den Gewinnen eines anderen Geschäftsbetriebs abziehen kann, setzt stets Handlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Körperschaft voraus. Eine Änderung des Geschäftsbetriebs ist jedoch nach § 8c KStG gerade nicht erforderlich...