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Keine Thesaurierungsbegünstigung bei negativem zu versteuernden Einkommen
Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist (Bezug: § 2 Abs. 3, 5, § 10d Abs. 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 EStG).
Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) enthalten, ist nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Stpfl. ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt. Der Antrag ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert