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Korporatives versus schuldrechtliches Agio
I. Sachverhalt
Zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an der B-GmbH (Zeitwert: 1,5 Mio €) gegen neue Anteile erhöht die A-AG ihr Grundkapital um 1 Mio € durch Ausgabe von 1 Mio junger Aktien mit einem Nennwert von 1 €/Aktie. Der Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmt einen Ausgabebetrag von 1,2 €/Aktie; der den Ausgabebetrag überschießende Wert der Sacheinlage (0,3 Mio €) soll der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zugewiesen werden.
II. Fragestellung
Ist der Ausweis des den Ausgabebetrag überschießenden Betrags der Sacheinlage (0,3 Mio €) in der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zulässig?
III. Lösungshinweise
1. Korporatives und schuldrechtliches Agio
Der Ausgabebetrag neuer Aktien, der die Zugangsbewertung der Sacheinlage determiniert, ist die Summe aus Nominalbetrag einer neuen Aktie und einem (i. d. R. im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzten) Agio. Dieses Agio wird als korporatives Agio bezeichnet, ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB der Kapitalrücklage zuzuweisen und unterliegt bei der AG den Beschränkungen des § 150 AktG. Im Sachverhalt wurde ein korporatives Agio i. H. von 0,2 €/Aktie festgesetzt.
Neben einem korporativen Agio kann der Neuaktionär (Inferent) im Zuge einer Kapital...