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NWB Nr. 34 vom Seite 2571

Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt des Steuerpflichtigen – Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG

[i]BT-Drucks. 18/13202Auf die Frage, ob sowohl Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, als auch von mobilen Geräten, wie z. B. Handys und Fernsehgeräten, als Handwerksleistungen im Haushalt im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG steuermindernd berücksichtigt, und nach welchen konkreten Kriterien Reparaturdienstleistungen nach § 35a EStG als zum Haushalt zugehörig oder nicht zugehörig abgegrenzt werden, so dass eine möglichst einheitliche Auslegung des § 35a Abs. 3 EStG durch die Finanzämter gewährleistet ist, antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am (BT-Drucks. 18/13202) wie folgt:

[i]Berechnungsprogramm „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ NWB GAAAE-14019 Vorbehaltlich der Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG sind Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt des Steuerpflichtigen berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können (vgl. Anhang des BMF-Anwendungsschreibens vom , BStBl 2016 I S. 1213). Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar. Unter einem Haushalt i. S. des § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebende...