Zur Kenntnis genommen
Ein heißes Eisen in der steuerlichen Beratungspraxis
Die Umsatzbesteuerung von Bildungsanbietern ist in der Beratungspraxis zu einem heißen Eisen geworden. Nachdem der Bundesfinanzhof bereits vor einigen Jahren in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht ausreichend umgesetzt worden sind, hat nunmehr der V. Senat mit Beschluss vom dem Europäischen Gerichtshof wesentliche Fragen zur Steuerbefreiung des Fahrschulunterrichts vorgelegt (s. hierzu Karrenbrock/Engelhardt, NWB 33/2017 S. 2480). Dieses Verfahren ist für die Praxis von großer Bedeutung, da es eine Vielzahl von Fahrschulen betreffen wird und damit ein großes Haftungsrisiko für Steuerberater einhergeht. Aber auch inhaltlich wird die Abgrenzung von Beruf und Freizeit mit Spannung zu erwarten sein. Worauf die Bildungsanbieter angesichts dieser Entwicklungen nun zu achten haben, erläutert Steger auf .
Den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, wer die Finanzbehörden vorsätzlich und pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Wie aber sieht die Rechtslage aus, wenn das Finanzamt trotz des pflichtwidrigen Unterlassens der Erklärung über Tatsachen anderweitig Kenntnis von den steuerlichen Umständen erhält? Und auf wessen Kenntnis – der Finanzbehörde oder des für die maßgebliche Steuerart konkret zuständigen Finanzbeamten – ist hierbei abzustellen? Mit Urteil vom hat das OLG Köln zu diesen Rechtsfragen Stellung genommen. Auf nimmt El Mourabit die Entscheidung zum Anlass, den Begriff der Kenntnis näher zu beleuchten.
Tritt ein Arzt die Nachfolge eines ausscheidenden niedergelassenen Arztes an, wird regelmäßig die Vertragsarztzulassung miterworben. Diese berechtigt den Arzt dazu, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Aus einkommensteuerlicher Sicht stellt sich dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung als eigenständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen und ob dieser (etwaige) Vorteil abschreibungsfähig ist. Mit drei Urteilen vom hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Abgrenzung des Erwerbs von Vertragsarztpraxen samt eines abschreibbaren Praxiswerts vom Erwerb eines nichtabschreibbaren wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung fortentwickelt und für die Praxis wichtige Abschreibungsfragen geklärt. Die Kriterien, anhand derer zwischen den verschiedenen Fallgruppen abzugrenzen ist, und welche Folgefragen sich aus der Rechtsprechung ergeben, stellt Levedag auf dar.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 2553
NWB QAAAG-53666