BFH Beschluss v. - VI B 200/97

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Die Frage, ob auch bei Hochschullehrern, die gesetzlich zur Lehre und Forschung verpflichtet sind, Forschungsaufenthalte nur dann einen unmittelbaren beruflichen Anlass für eine Auslandsreise bilden können, wenn hierfür ein konkreter Auftrag oder eine Weisung des Arbeitgebers vorliegt, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Da die Professoren und Hochschuldozenten die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre ”nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses” wahrnehmen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 53a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen —GVBl NW— 1993, 532), kann von einem Forschungsaufenthalt jedenfalls dann nicht auf eine unmittelbare berufliche Veranlassung der Auslandsreise geschlossen werden, wenn die Forschungsarbeit keine unmittelbare dienstliche Tätigkeit ist. Dies trifft hier zu, da für die Auslandsreise Sonderurlaub beantragt und eine Reisekostenerstattung nicht geleistet wurde.

b) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt —im Hinblick auf die Abwägung der für eine berufliche oder private Veranlassung sprechenden Merkmale— der Frage zu, welcher Nachweismaßstab bei individuellen Auslandsaufenthalten zu Forschungszwecken von Hochschuldozenten und Professoren gefordert werden kann. Diese Frage ist hinreichend geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich wiederholt mit Auslandsreisen von Steuerpflichtigen befasst, die in der Ausgestaltung ihrer berufsbezogenen Tätigkeit im Ausland ebenso frei waren wie der Kläger und Beschwerdeführer —Kläger— (z.B. , BFH/NV 1997, 469 —dreiwöchige Indienreise einer Pastorin ohne konkretes Programm—; vom VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 —Gruppenreise eines Geographie-Professors ohne konkreten Forschungsauftrag—; vom VI R 71/78, BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69 —Sahara-Reise eines Geographie-Professors—). Die Möglichkeit der freien Zeitgestaltung bei Reisen an auch touristisch interessante Orte sieht die Rechtsprechung regelmäßig als Indiz für eine private Mitveranlassung an (vgl. , BFH/NV 1997, 219).

c) Hinreichend geklärt ist auch die Frage, ob von der Anwesenheit der Ehefrau und der Tochter auch dann auf eine private Mitveranlassung geschlossen werden kann, wenn die Begleitung aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen erforderlich gewesen sein sollte. Nach dem (BFHE 178, 171, BStBl II 1995, 744) kann die private Mitveranlassung der Begleitung durch den Ehepartner auf einer Dienstreise selbst dann nicht als untergeordnet gewertet werden, wenn dieser den Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit unterstützt. Dies gilt auch im Streitfall.

2. Die von den Klägern gerügte Divergenz liegt nicht vor.

a) Mit dem Rechtssatz, dass ein Forschungsaufenthalt ohne Auftrag des Arbeitgebers keinen unmittelbaren beruflichen Anlass für die Durchführung einer Auslandsreise darstelle, weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht von dem (BFH/NV 1997, 108) ab. Dort hat der BFH bei der Beurteilung der beruflichen Veranlassung einer Auslandsreise das Fehlen einer Reisekostenerstattung und einer konkreten Weisung des Arbeitgebers als erheblich angesehen. Dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass für die Würdigung der Gesamtumstände bei Auslandsreisen von Hochschullehrern etwas anderes gelten solle.

b) Ebenso wenig ist eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 178, 171, BStBl II 1995, 744 gegeben, wenn das FG die Begleitung durch die Ehefrau und das gemeinsame Kind als Indiz für eine private Mitveranlassung der Reise ansieht. Denn dem vorbezeichneten BFH-Urteil ist der Rechtssatz zu entnehmen, dass eine Dienstreise bei Begleitung durch den Ehepartner —von atypischen Ausnahmefällen abgesehen— auch dann privat mitveranlasst ist, wenn dieser den Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit unterstützt.

3. Die Rüge, das FG habe gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Kläger bringen vor, soweit das angefochtene Urteil möglicherweise auf das Fehlen einer Einladung der Gastuniversität für den Forschungsaufenthalt abstelle, sei der Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit ein Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet ist. Ein solcher liegt jedenfalls nicht vor, da nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG ein Forschungsaufenthalt ohne konkreten Auftrag des Arbeitgebers nicht als unmittelbarer beruflicher Anlass für die Auslandsreise zu werten ist.

Die Folgerung des FG, bei 14 geltend gemachten Fahrttagen hätten dem Kläger noch freie Tage zur Verfolgung persönlicher Neigungen zur Verfügung gestanden, ist nicht verfahrensfehlerhaft i.S. von § 96 Abs. 1 FGO. Der Vortrag, dass der Kläger über die 14 angesetzten Fahrttage hinaus noch wiederholt unentgeltlich zur Gastuniversität mitgenommen worden sei, schließt die Annahme freier Tage nicht aus.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 443 Nr. 4
FAAAA-67232